Antiziganistische Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1956

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Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1956, in dem die Entschädigung von den Nazis verfolgten „Zigeunern“ weitgehend verwehrt wurde.

Die Richter des BGH stellten in ihrem Urteil fest, dass die Verfolgung der Sinti und Roma bis 1943 angeblich nicht auf rassistischem Wahn beruhte, sondern Teil von „üblichen polizeilichen Präventivmaßnahmen“ war. Diese ungerechte und falsche Interpretation der Geschichte zeigt die Tiefen des damaligen Antiziganismus und die Übernahme der Rechtfertigungsstrategien der Nationalsozialisten durch den BGH.

Des Weiteren beinhaltete das Urteil rassistische Stereotypen und Vorurteile gegenüber den Roma und Sinti. Die BGH-Richter begründeten ihre Entscheidung damals mit folgenden Worten: „Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe zur Achtung von fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb zu eigen ist.“

Des Weiteren wurden die NS-Maßnahmen ab 1939 mit angeblichen „militärischen“ Erfordernissen gerechtfertigt, da die umherwandernden Sinti und Roma angeblich Spionage betreiben könnten. Erst ab Anfang 1943 erkannte der BGH eine rassische Verfolgung an, als Heinrich Himmler den Befehl erließ, „Zigeuner“ entweder nach Auschwitz zu deportieren oder unfruchtbar zu machen, was als eine „Wendung“ in der Verfolgungspolitik angesehen wurde. Jedoch keinen Völkermord.

Die Äußerungen der BGH-Richter von damals zeugen von einem tief verwurzelten Antiziganismus, der die Sinti und Roma als „Zigeunerplage“ diffamiert und ihnen kriminelle Neigungen zuschreibt.